§ 17 JAVO - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern des Justizprüfungsamtes besteht. Das Justizprüfungsamt bestimmt für jede Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, wobei jedes Mitglied mit seinem Prüfungsgebiet besonders vertraut sein muss. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder ein Mitglied aus dem Kreis der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.