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§ 48 KWO - Zählung der Stimmzettel

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, falten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel auseinander und bilden folgende Stimmzettelstapel:

  1. 1.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist,
  2. 2.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und mindestens eine Bewerberstimme abgegeben oder ein Bewerber gestrichen worden ist,
  3. 3.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen kein oder mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und mindestens eine Bewerberstimme abgegeben worden ist,
  4. 4.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben wurde oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel),
  5. 5.
    einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.

(2) Die Beisitzer übergeben die Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Stimmzettelstapel nach den Vorgaben des Abs. 1 sortiert sind; eine fehlerhafte Zuordnung von Stimmzetteln zu den nach Abs. 1 gebildeten Stapeln ist zu korrigieren.

(3) Danach überprüft der Wahlvorsteher die Stimmzettel in dem nach Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapel. Er sagt bei Stimmzetteln, die keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Jeweils zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer zählen danach die Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle durch. Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel für jeden Stimmzettelstapel in der Wahlniederschrift.

(5) Der Wahlvorstand sortiert anschließend den Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 nach Wahlvorschlägen und der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter prüfen, ob sich in den so gebildeten Stimmzettelstapeln nur Stimmzettel mit der Kennzeichnung für denselben Wahlvorschlag befinden. Eine fehlerhafte Zuordnung von Stimmzetteln ist zu korrigieren. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagen für jeden Stapel laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt. Die sortierten und geprüften Stimmzettelstapel werden von je zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzern nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt. Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel für jeden Stimmzettelstapel in der Wahlniederschrift. Danach wird mit dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 entsprechend Satz 1 bis 5 verfahren.

(6) Nach Absendung der Schnellmeldung nach § 49 Abs. 1 entscheidet der Wahlvorstand über die Stimmzettel in dem nach Abs. 1 Nr. 5 gebildeten Stimmzettelstapel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidungen des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei jedem Stimmzettel, der gültige Stimmen enthält, laut an, zu welchem Stimmzettelstapel er gehört. Er vermerkt auf der Vorderseite jedes Stimmzettels, dass über ihn Beschluss gefasst wurde und auf der Rückseite, ob der Stimmzettel für ungültig erklärt worden ist oder ob er gültige Stimmen enthält. Die ungültigen Stimmzettel werden dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 4 beigefügt; die Stimmzettel mit gültigen Stimmen werden den nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 5 gebildeten Stimmzettelstapeln zugeordnet. Die Wahlniederschrift wird vom Schriftführer entsprechend ergänzt.

(7) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass

  1. 1.
    die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder
  2. 2.
    die Stimmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll.

Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt; § 51 gilt entsprechend.

(8) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese nach Abs. 1 bis 7 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.