§ 32 BremArchG - Untersuchungsführer
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 714-b-1
(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.
(2) § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.