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§ 32 BremArchG - Untersuchungsführer

Bibliographie

Titel
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Amtliche Abkürzung
BremArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
714-b-1

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren einen ständigen Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.

(2) § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 3 und 5 gelten für den Untersuchungsführer und dessen Stellvertreter entsprechend.