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Art. 96 Verf - Deckungspflicht

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Beschlüsse des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen angeben, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.

(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass Beratung und Beschlussfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 für vier Wochen ausgesetzt werden.