§ 88 SHSG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Nichtstaatliche Einrichtungen des tertiären Bildungswesens bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.
(2) Träger einer nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen.
(3) Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde erteilt werden, wenn die Einrichtung die in den Absätzen 4 bis 6 geregelten Voraussetzungen nachweislich erfüllt und die Konzeptprüfung nach § 88b Absatz 1 Satz 1 mit einer positiven gutachterlichen Bewertung abgeschlossen worden ist.
(4) Die Einrichtung gewährleistet, dass Lehre, Studium, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung auf Hochschulniveau angeboten werden und das Studium nach den in § 56 genannten Zielen ausgerichtet ist. Hierzu gehört insbesondere, dass
- 1.
zum Studium nur zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllt,
- 2.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt werden,
- 3.
nur solche Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, deren Qualität durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Studienakkreditierungsverordnung nachgewiesen wird,
- 4.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, und
- 5.
sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.
(5) Zur Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit stellt die Einrichtung sicher, dass
- 1.
Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern; dabei sind die Rechte der bekenntnisgebundenen Träger zu berücksichtigen,
- 2.
Interessenkollisionen durch die gleichzeitige Ausübung von akademischen Leitungsämtern oder -funktionen in der Hochschule und beim Betreiber oder Träger ausgeschlossen sind,
- 3.
die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,
- 4.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung durchführen können,
- 5.
die rechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dauerhaft gesichert ist,
- 6.
eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,
- 7.
die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre, Forschung und je nach Ausrichtung der Hochschule Kunstausübung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern des Betreibers oder des Trägers zu beraten und zu beschließen, und
- 8.
die Inhaberinnen und Inhaber akademischer Leitungsämter nach spätestens sechs Jahren neu benannt werden und die akademische Selbstverwaltung maßgeblichen Einfluss auf ihre Bestellung und Abberufung hat.
(6) Die Vermögensverhältnisse des Trägers der Einrichtung lassen deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen. Die Einrichtung muss über die zur Wahrnehmung der in Absatz 4 genannten Aufgaben erforderliche personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung verfügen. Sie gewährleistet insbesondere, dass
- 1.
die Lehrangebote überwiegend von hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erbracht werden,
- 2.
die Anzahl an Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausreichend ist, um auch die über das Lehrangebot hinausgehenden Aufgaben der Hochschule angemessen erfüllen zu können,
- 3.
von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlicher und, bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule, künstlerischer Diskurs ermöglicht wird und
- 4.
nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Verwaltung und je nach Ausrichtung Kunstausübung ermöglicht wird; dazu gehört insbesondere der ausreichende Zugang zu fachbezogenen Medien.
Die Einrichtung muss Vorkehrungen nachweisen, die sicherstellen, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann.
(7) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 dienen. Im Anschluss an eine erfolgreiche Reakkreditierung nach § 88b Absatz 1 Satz 2 kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.
(8) Bei der Anerkennung werden Name und Träger der Hochschule, deren Sitz, weitere Niederlassungen sowie die am Sitz der Hochschule und an den jeweiligen Niederlassungen anerkannten Studiengänge und die mit deren Abschluss zu verleihenden akademischen Grade festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht, nach Maßgabe der Anerkennung Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung voraus. Wesentliche Änderungen sind insbesondere der Wechsel des Trägers, die Errichtung einer neuen Niederlassung, die Einführung eines neuen Studiengangs am Sitz der Hochschule oder an einer Niederlassung, die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs sowie die Ausweitung eines bestehenden Studiengangs auf den Sitz der Hochschule oder auf eine Niederlassung.
(9) Eine vor dem 2. August 2024 erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in nichtstaatlicher Trägerschaft Anwendung.