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  • ab 01.01.1958 (aktuelle Fassung)

§ 7 LVwVG - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.