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§ 41 BbgBestG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Amtliche Abkürzung
BbgBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
923-2
  1. 1.

    Einrichtungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes klinische Sektionen durchgeführt haben, gelten bis zum 31. Dezember 2005 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1.

  2. 2.

    Ärzte, die bisher mit der zweiten Leichenschau beauftragt waren, gelten bis zum Erlass eines Widerrufbescheides als ermächtigt im Sinne des § 23 Abs. 2.

  3. 3.

    Die Regelung der Ruhezeiten nach § 32 gelten nicht für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.