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§ 114a GewO - Lohnbücher, Arbeitszettel

Bibliographie

Titel
Gewerbeordnung
Redaktionelle Abkürzung
GewO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7100-1

(1) 1Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen Bestimmungen erlassen. 2In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten einzutragen

  1. 1.
    der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
  2. 2.
    die Lohnsätze,
  3. 3.
    die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
  4. 4.
    der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
  5. 5.
    der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
  6. 6.
    der Tag der Lohnzahlung.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (1) kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.

(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen.

(4) 1Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 2Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke sind unzulässig.