§ 115 HGO - Sondervermögen
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1.das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119),
- 2.das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
- 3.wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
- 4.rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 101 bis 105, 108 und 109 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 2 und 5 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden; Abs. 3 gilt sinngemäß.