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§ 52b LWGStaatliche Mittel für Einzelbewerber

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) Einzelbewerber (§ 18 Abs. 2 Satz 2) erhalten auf Antrag für jede von ihnen erzielte gültige Personenstimme 4 Deutsche Mark, sofern sie mindestens 10 v.H. der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Personenstimmen erreicht haben. Der zu erstattende Betrag darf jedoch den Gesamtbetrag der nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht übersteigen.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach Absatz 3 sind anzurechnen. Zahlungen an Einzelbewerber dürfen erst geleistet werden, wenn der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 gegenüber dem Präsidenten des Landtages geführt ist.

(3) Einzelbewerber, die bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Kreiswahlvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 v.H. des Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.

(4) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.

(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt hat und ausgezahlt hat.