§ 105a GemO - Jahresabschluß und Prüfung bei Beteiligungsunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1 2
(1) Gehören der Gemeinde an einem rechtlich selbständigen wirtschaftlichen Unternehmen Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie dafür zu sorgen, daß
- 1.in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften oder der Vorschriften über die Jahresabschlußprüfung bei wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorgeschrieben werden, sofern nicht die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bereits unmittelbar gelten oder weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
- ihr der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers übersandt wird, sofern dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist.
Bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde hierauf hinwirken.
(2) Wird der Jahresabschluß nach anderen Vorschriften als den über die Jahresabschlußprüfung bei wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit geprüft, kann die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Rechtsaufsichtsbehörde verlangen, daß die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.