§ 51 BbgRiG - Verfahren bei der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.
(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.
(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu erörtern.
(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.