§ 30 KWG - Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl. Nimmt eine dieser Parteien oder Wählergruppen an einer Kommunalwahl nicht teil, so bleibt die entsprechende Nummer frei.
(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge, wobei der ungekürzte Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend ist.
(3) Nimmt eine unter Absatz 2 fallende Partei oder Wählergruppe innerhalb des Kreisgebietes oder Stadtverbandsgebietes an mehreren Kommunalwahlen oder an einer Kommunalwahl in mehreren Gemeinden teil, so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die Stadtverbandswahlleiterin oder der Stadtverbandswahlleiter dem von ihr eingereichten Wahlvorschlag auf Antrag dieselbe kreiseinheitliche oder stadtverbandseinheitliche Nummer zu. Bei Teilnahme an mehreren Kommunalwahlen richtet sich die Reihenfolge nach der Kommunalwahl der höheren Ebene. Die Reihenfolge der weiteren Wahlvorschläge ändert sich entsprechend. Der Antrag ist spätestens am sechsundsechzigste Tag vor der Wahl bis achtzehn Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Stadtverbandswahlleiterin oder dem Stadtverbandswahlleiter einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlages unterzeichnet sein.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Reihenfolge. Sie oder er gibt sie und die Verbindung von Wahlvorschlägen spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.