§ 59 GOLT - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt wird.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch Namensaufruf oder Zählung der Abgeordneten festzustellen.
(2a) Stellt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Falle des Anzweifelns der Beschlussfähigkeit auf Antrag eine unaufschiebbare Notlage fest, so gilt der Landtag als beschlussfähig, wenn mindestens 11 Abgeordnete anwesend sind.
Eine unaufschiebbare Notlage i.S.d. Satzes 1 liegt vor, wenn eine Tagung des Landtages unaufschiebbar ist und alle anderen geschäftsordnungsrechtlichen Möglichkeiten, eine ordentliche (§ 45) oder außerordentliche (§ 46) Tagung in Beschlussfähigkeit (Abs. 1) durchzuführen, erfolglos ausgeschöpft sind.
Der Landtag kann in dieser Notlage Entscheidungen treffen, die einer Mehrheitsentscheidung im Sinne des § 60 Absatz 1 bedürfen, und
- 1.
die der Sicherstellung und Ausübung parlamentarischer Kontrollrechte während der Notlage dienen oder
- 2.
die gesetzlichen Grundlagen zur Bewältigung der festgestellten Notlage schaffen oder
- 3.
die der finanzwirksamen Bewältigung der Notlage gelten.
Die Entscheidungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Versagung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich bekannt zu machen.
(3) Eine Abstimmung oder Wahl, die infolge Beschlussunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, wird in der nächstfolgenden Sitzung nachgeholt. Dabei bleibt ein bereits gestellter Antrag auf namentliche Abstimmung bestehen.