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§ 5 HWG - Haftung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

Die Rechte und Pflichten, die der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes insbesondere mit der Anlage, Unterhaltung und Benutzung der öffentlichen Wege zustehen oder obliegen, bestimmen sich ausschließlich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Die Pflichten werden als Amtspflicht im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes von den Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg erfüllt.