§ 36 HKHG 2011 - Rücknahme, Widerruf und Erstattung
Bibliographie
- Titel
- Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
- Amtliche Abkürzung
- HKHG 2011
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 351-84
Für die Rücknahme, den Widerruf und die Erstattung von Bewilligungen gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
- 1.
von einem Widerruf
- a)
abzusehen ist, wenn geförderte Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zugeordnet sind,
- aa)
aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden,
- bb)
die betroffenen Anlagegüter weiterhin ausschließlich oder überwiegend für Krankenhauszwecke genutzt werden und
- cc)
die Erträge aus der Nutzung dieser Anlagegüter so lange und so weit den entsprechenden Rücklagen zugeführt werden, bis die nicht aufgezehrten Fördermittel durch interne Verrechnung ausgeglichen sind,
- b)
abgesehen werden kann, wenn eine Umstellung der geförderten Einrichtungen auf andere soziale Aufgaben erfolgt oder der strukturellen Weiterentwicklung des Gesundheitswesens dient,
- 2.
die Erstattungspflicht
- a)
soweit von den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, sich entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer des betreffenden Anlageguts mindert,
- b)
nur bis zur Höhe des Liquidationswerts der Anlagegüter besteht, wenn dem Krankenhaus aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nach Gewährung der Fördermittel die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wird.