§ 7 HBKG - Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) 1Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. 2Für jede Gemeinde muss eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. 3Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die Auflösung von Gemeindefeuerwehren unzulässig ist. 4In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. 5Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. 6Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.
(2) 1Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). 2Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(3) 1Andere Städte können eine ständig besetzte Feuerwache einrichten oder eine Berufsfeuerwehr aufstellen. 2Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Einrichtung einer ständig besetzten Feuerwache oder die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(4) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.
(5) 1In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. 2In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Ortsteilfeuerwehr gebildet werden. 3Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 4 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). 4Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(6) 1Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. 2Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.