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§ 35 SparkG - Satzung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Das oberste Organ der Sparkasse erlässt die Satzung der Sparkasse.

(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für die Geschäfte von Sparkassen des Privatrechts. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.