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§ 21 WO-LPVG - Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
Amtliche Abkürzung
WO-LPVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Der Wahlvorstand benachrichtigt die Personalratsmitglieder unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und gibt ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang bekannt.