§ 21 WO-LPVG - Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
Der Wahlvorstand benachrichtigt die Personalratsmitglieder unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und gibt ihre Namen durch zweiwöchigen Aushang bekannt.