§ 60 HBG - Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit zu treffen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der Forstbeamtinnen und Forstbeamten, der Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an öffentlichen Schulen, der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamtinnen und Beamten beim Landesamt für Verfassungsschutz und der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes treffen.
(2) 1Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. 2Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(3) 1Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann die Kultusministerin oder der Kultusminister durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen in der Weise festlegen, dass bis zum 31. Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung in der Regel jahrgangsweise ausgeglichen wird. 2Darin kann auch geregelt werden, dass auf Antrag der Ausgleich auch durch andere Formen des Zeitausgleichs oder eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
(4) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.