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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 101 NBG - Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(2) Die Beschlüsse des Landespersonalausschusses in Personalangelegenheiten binden die betroffenen Verwaltungen.