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§ 8 AGSGB II/BKGG - Nachweis- und Meldepflichten der kommunalen Träger

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1863 zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II/BKGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
810-4

(1) Die kommunalen Träger melden bis zum 15. des laufenden Abrechnungsmonats dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden Abrechnungsmonat geleistet wurden.

(2) Die kommunalen Träger melden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr quartalsweise die tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Meldung erfolgt bis zum 15. des übernächsten Monats nach Ende eines Quartals. Die Ausgaben sind jeweils getrennt nach Rechtskreisen und Leistungsarten gesondert auszuweisen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr stellt die hierfür erforderlichen Formulare zur Verfügung. Nach § 46 Absatz 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr die Gesamtausgaben für Leistungen für Bildung und Teilhabe eines Kalenderjahres.

(3) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gewährleisten, dass die Ausgaben nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr kann jederzeit die Einhaltung der Vorgaben nach Satz 1 überprüfen. Die in den §§ 192 und 217 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes enthaltenen Regelungen finden entsprechend Anwendung.