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§ 573 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) 1Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben. 2In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. (1)

(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen siehe Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung mit Artikel 22 des Gesetzes vom 8. September 1994 (BGBl. I S. 2278)