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§ 110 SächsDO - Beitreibung von Geldbeträgen

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem SächsVwVG beigetrieben.

(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Der Bezügestelle sind nur die rechnerisch ermittelten Daten zu übermitteln.