§ 8 JuZuV - Jugendschöffengerichte
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Es werden gemeinsame Jugendschöffengerichte im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Darmstadt bei dem
- a)
Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,
- b)
Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
- c)
Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
- d)
Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt,
- 2.
des Landgerichts Frankfurt am Main bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg vor der Höhe und Königstein im Taunus,
- 3.
des Landgerichts Fulda bei dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 4.
des Landgerichts Kassel bei dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- 5.
des Landgerichts Limburg an der Lahn bei dem Amtsgericht Limburg an der Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,
- 6.
des Landgerichts Marburg bei dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain,
- 7.
des Landgerichts Wiesbaden bei dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach
eingerichtet.