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§ 182 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.