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  • ab 01.05.2009 (außer Kraft)

§ 3 BauVorlVO - Bauliche Anlagen (1)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO -)
Amtliche Abkürzung
BauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-2-33

Außer Kraft am 30. April 2019 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 11. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 66). Zur weiteren Anwendung s. § 18 der Verordnung vom 3. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 87).

Bei baulichen Anlagen sind vorzulegen

  1. 1.

    ein Auszug aus der Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7),

  2. 2.

    die Bauzeichnungen (§ 8),

  3. 3.

    die Bau- und Betriebsbeschreibung (§ 9),

  4. 4.

    der Nachweis der Standsicherheit (§ 10) und die anderen bautechnischen Nachweise (§ 12), soweit sie bauaufsichtlich geprüft werden, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise nach der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2,

  5. 5.

    der Nachweis des Brandschutzes (§ 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,

  6. 6.

    die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,

  7. 7.

    bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.