§ 103 HPVG - Sonderregelungen für künstlerisch Beschäftigte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
(1) Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht. Sie bilden zusammen eine Gruppe.
(2) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.