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  • ab 06.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 103 HPVG - Sonderregelungen für künstlerisch Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) 
Amtliche Abkürzung
HPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
326-38

(1) Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht. Sie bilden zusammen eine Gruppe.

(2) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.