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§ 27 SpkG - Jahresüberschuss

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates den um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu 75 vom Hundert unbeschadet von Absatz 2 mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zuführen (Vorwegzuführung); die Zuführung zu einer freien Rücklage darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Jahresüberschuss im Sinne von Absatz 1 ist voll der Sicherheitsrücklage zuzuführen, solange und soweit die Anlagen im Sinne von § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen die Rücklagen übersteigen.

(3) Der Verwaltungsrat kann unter Würdigung der wirtschaftlichen Lage der Sparkasse beschließen, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss bis zu

  1. 1.
    Zehn vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als sechs vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  2. 2.
    15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als sieben vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  3. 3.
    20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als acht vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  4. 4.
    25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als neun vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  5. 5.
    30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als zehn vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  6. 6.
    40 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als elf vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
  7. 7.
    50 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über das Eigenkapital und die Liquidität der Institute ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als zwölf vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

den Trägern zugeführt werden. Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva zum Bilanzstichtag. Vor der Beschlussfassung nach Satz 1 ist eine Empfehlung des Abschlussprüfers bezüglich des wirtschaftlich vertretbaren Höchstbetrages der Zuführung einzuholen. In der Empfehlung sind die Ertragskraft, die Vermögenslage sowie die Risikosituation der Sparkasse zu würdigen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann bei unzureichender Rentabilität oder Eigenkapitalausstattung oder besonderen Gefahren für die Erfüllung der Verpflichtungen der Sparkasse die Gewinnabführung nach Satz 1 untersagen.

(4) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(5) Der den Trägern nach Absatz 3 zugeführte Betrag ist für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke, insbesondere für Investitionen zu verwenden. Mit Zustimmung der Träger kann dieser Betrag von der Sparkasse selbst für die im Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.