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§ 358a ZPO - Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

1Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. 2Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

  1. 1.
    eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  2. 2.
    die Einholung amtlicher Auskünfte,
  3. 3.
    eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
  4. 4.
    die Begutachtung durch Sachverständige,
  5. 5.
    die Einnahme eines Augenscheins.