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§ 29 LwahlG - Änderung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 Satz 3 und 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 31 Abs. 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.