§ 28 SPersVG - Erlöschen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
- a)Ablauf der Amtszeit,
- b)Niederlegung des Amtes,
- c)Beendigung des Dienstverhältnisses,
- d)Ausscheiden aus der Dienststelle,
- e)Verlust der Wählbarkeit,
- f)Gerichtliche Entscheidung nach § 27,
- g)Gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.