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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 57 HessHG - Fachbereichsrat Medizin

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht,

  2. 2.

    Stellungnahme zur Strukturplanung.