§ 61 StrG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Straßengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeindegebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
- 2.
nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
- 3.
entgegen § 18 Abs. 4
- a)
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
- b)
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
- 4.
entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
- 5.
entgegen § 20 Abs. 4a in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
- 6.
einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
- 7.
entgegen § 24 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
- 8.
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 24 errichtet oder entgegen § 29 Satz 2 an Brücken über Landstraßen I. Ordnung oder Landstraßen II. Ordnung anbringt,
- 9.
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs. 2 von den Verboten des § 24 Abs. 1, des § 29 oder des § 30 zugelassen wurde,
- 10.
entgegen § 31 Abs. 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
- 11.
entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
- 12.
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs. 3 Veränderungen vornimmt,
- 13.
entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
- 14.
die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Abs. 3 auferlegte Reinigungspflicht verletzt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde; dies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz.