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§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.