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§ 163 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(2) 1Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. 2Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden.