§ 49 BRAO - Pflichtverteidigung in Strafsachen
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 49 Abs. 1: StPO 312-2
(1) Der Rechtsanwalt muß in Strafsachen eine Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zum Verteidiger bestellt ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.