§ 32 BbgWG - Berücksichtigung anderer Einwendungen im Bewilligungsverfahren (zu § 8 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung
- 1.der Wasserabfluss verändert oder das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert wird;
- 2.der Wasserstand verändert wird;
- 3.die bisherige Benutzung seines Grundstücks wird;
- 4.seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzogen oder geschmälert wird;
- 5.die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert wird.
Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.