§ 5 SächsIngG - Ausgleichsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG -)
- Amtliche Abkürzung
- SächsIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-1
(1) Die Ingenieurkammer Sachsen kann vom Antragsteller im Sinne von § 6 verlangen, dass er nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), wenn
- 1.
die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller nachweist, vier oder weniger theoretische Regelstudiensemester beträgt oder
- 2.
sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgedeckt werden.
Fächer im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufweist.
(2) Es ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
(3) Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommen worden sind, darf die Ingenieurkammer Sachsen keine Ausgleichsmaßnahmen verlangen.
(4) Die Ingenieurkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung. § 6 Abs. 3 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die Ingenieurkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen.