§ 23 UAG - Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlußfassung des Umweltgutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-29
(1) Der Umweltgutachterausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bedarf.
(2) Der Umweltgutachterausschuß wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muß jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.
(3) Der Umweltgutachterausschuß beschließt
- 1.in Angelegenheiten nach § 13 und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
- 2.in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
- 3.in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.