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  • ab 01.01.1972 (außer Kraft)

§ 10 LHO - Unterrichtung der Bürgerschaft (1)

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Außer Kraft am 25. Dezember 2013 durch Artikel 40 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 40 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503).

(1) Der Senat soll zu seinen Gesetzentwürfen einschließlich der nach Artikel 43 der Verfassung vorzulegenden Verträge einen Überblick über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung geben.

(2) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkungen auf die Finanzplanung.

(3) Der Senat legt der Bürgerschaft die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a des Grundgesetzes so rechtzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, dass eine Sachberatung erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn der Senat Änderungen zu den Rahmenplänen anmelden oder wesentliche Abweichungen von eingereichten Anmeldungen in den Beratungen der Planungsausschüsse anstreben will. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft unverzüglich, wenn in den Planungsausschüssen wesentliche Abweichungen von seinen Anmeldungen beschlossen worden sind.

(4) Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Sofern die Vereinbarungen Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, ist die Zustimmung der Bürgerschaft zu den finanziellen Auswirkungen erforderlich.

(5) Der Senat leistet den Mitgliedern der Bürgerschaft, die einen finanzwirksamen Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.