Versionsverlauf


§ 58 BHO - Änderung von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Amtliche Abkürzung
BHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) 1Das zuständige Bundesministerium darf

  1. 1.
    Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
  2. 2.
    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.