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Art. 4 BayMG - Ausgewogenheit des Gesamtangebots, Meinungsvielfalt, Informationsvielfalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die nach diesem Gesetz in Bayern verbreiteten Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit tragen zur Unterrichtung, Bildung, Kultur und Unterhaltung bei und müssen die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen. Nachrichten- und Informationsangeboten kommt im demokratischen Informationsgefüge ein besonderer gesamtgesellschaftlicher Stellenwert zu. Die Gesamtheit der Rundfunkprogramme eines Versorgungsgebiets darf nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(2) Niemand darf durch seine Beteiligung an Rundfunkprogrammen einen in hohem Maße ungleichgewichtigen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung im Versorgungsgebiet (vorherrschende Meinungsmacht) erhalten. Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.

(3) Zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht und zur Sicherung von Meinungs- und Informationsvielfalt kommen einzeln oder in Kombination insbesondere folgende Vorkehrungen in Betracht:

  1. 1.

    eine gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen maßgeblichen Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht,

  2. 2.

    Stimmrechtsbeschränkungen in Programmfragen,

  3. 3.

    ein verbindliches Programmschema,

  4. 4.

    die Einrichtung eines Programmbeirats entsprechend den Grundsätzen des § 66 MStV.

(4) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung der Abs. 2 und 3 dem Anbieter gleich.