§ 18 BremAbgG - Hinterbliebenenversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllte oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
(2) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 12 erfüllt, erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.
(3) Der überlebende Ehegatte eines Abgeordneten, der die Voraussetzungen des § 12 nicht erfüllt, erhält auf Antrag 60 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 13 bestimmt.
(4) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder eines Abgeordneten erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auf Antrag Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.