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§ 105 BbgKVerf - Überörtliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. 1.

    die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung); dies kann auch auf vergleichender Basis geschehen, und

  2. 2.

    die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).

(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.

(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.