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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 14 ÖPNVG - Ausbildungsverkehr

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1908 über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
922-3

(1) Für die Beförderung von Schülern und Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen sind im Rahmen des Verbundtarifs ermäßigte Fahrpreise als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr zu gewähren. Dem Inhaber einer Genehmigungsurkunde nach § 17 des Personenbeförderungsgesetzes oder dem Betriebsführer gemäß § 3 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes wird auf Antrag die Differenz der Fahrpreise ausgeglichen (Preis-Kosten-Vergleich). Ein Ausgleich nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erfolgt nicht. Diese allgemeine Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird durch Satzungsbestimmung des Zweckverbands gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 näher konkretisiert (Antrags-, Bewilligungs-, Berechnungs- und Nachweisverfahren, Überkompensationskontrolle). Als Auszubildende gelten die in § 1 Absatz 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), genannten Personen.

(2) Der Antrag auf Ausgleich ist durch den Verbund der Verkehrsunternehmen nach § 7 Absatz 1 beim Zweckverband der Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu stellen.

(3) Die Unternehmer erhalten auf den Ausgleichsbetrag auf Antrag für das laufende Kalenderjahr Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 90 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Ausgleichbetrags.