§ 1436 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Steht der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, unter Vormundschaf oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers, so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtgutes ergeben. 2Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist.