§ 54 HSchG - Beschulung bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Alle schulpflichtigen Kinder werden in der allgemeinen Schule angemeldet. 2Bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kann bei der Anmeldung durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt werden. 3Wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bestehen kann und keine unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt wurde, entscheidet im Rahmen der Abs. 2 bis 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
(2) 1Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bei einer Schülerin oder einem Schüler in Betracht und reichen allgemeine Maßnahmen der Prävention und der Förderung nicht aus oder sind solche nicht möglich, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden, andernfalls gilt § 93 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 2Grundlage der Entscheidung ist die Empfehlung des Förderausschusses nach Abs. 3. 3Der Empfehlung sind eine Stellungnahme des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums und, wenn erforderlich, ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten zugrunde zu legen. 4Vor der Entscheidung ist die Empfehlung durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. 5Bestehen gegen die Empfehlung erhebliche Bedenken, kann die Schulaufsichtsbehörde die Empfehlung zur erneuten Beratung zurückverweisen oder erforderlichenfalls selbst entscheiden. 6Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf der Grundlage der Stellungnahme und des gegebenenfalls eingeholten Gutachtens nach Satz 3 nach Anhörung der Eltern.
(3) 1An der allgemeinen Schule wird im Rahmen der Entscheidung nach Abs. 2 über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung ein Förderausschuss eingerichtet. 2Ihm gehören jeweils an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
eine Lehrkraft der allgemeinen Schule, die das Kind unterrichtet,
- 3.
eine Lehrkraft des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums oder der zuständigen Förderschule als Vorsitzende oder Vorsitzender im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde,
- 4.
die Eltern des Kindes,
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,
- 6.
mit beratender Stimme
- a)
in der Primarstufe die Leiterin oder der Leiter des freiwilligen Vorlaufkurses oder des schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5, wenn das Kind daran teilgenommen hat oder teilnimmt,
- b)
eine Lehrkraft für den herkunftssprachlichen Unterricht, wenn das Kind daran teilnimmt,
- c)
in der Primarstufe eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oder des Kindergartens, wenn das Kind eine Einrichtung dieser Art besucht hat.
3Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung zu erstellen, Vorschläge für den individuellen Förderplan nach § 49 Abs. 3 zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg in der allgemeinen Schule zu begleiten.
(4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten oder die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel nicht zur Verfügung gestellt werden können, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Empfehlung des Förderausschusses nach Anhörung der Eltern, an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt.
(5) 1Kann sich der Förderausschuss nicht auf eine Empfehlung einigen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage des festgestellten Förderschwerpunkts und einer Empfehlung der Schulleiterin oder des Schulleiters; in Zweifelsfällen ist ein Gutachten durch das sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentrum zu erstellen. 2Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung nach Satz 1 und Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen der personellen Voraussetzungen über die Gewährung von Sonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder für eine längere Zeit zum Besuch einer Schule nicht fähig sind oder auch in einer Förderschule nicht gefördert werden können.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung trifft die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung über eine ergänzende, schülerbezogene personelle Zuweisung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Stellenkontingents auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses.