§ 31 BremPolG - Polizeiliche Beobachtung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
- 1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird oder
- 2.die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von drei Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist ihr Zweck erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu beenden. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich sind.