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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 43 LRiG - Neuwahl

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,
  2. 2.
    die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist,
  3. 3.
    der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  4. 4.
    der Richterrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.