§ 43 LRiG - Neuwahl
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten mit Ablauf von zwei Jahren seit dem Tag der Wahl um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist,
- 2.die Gesamtzahl der Mitglieder auch nach Eintritt aller Ersatzmitglieder unter die gesetzliche Zahl gesunken ist,
- 3.der Richterrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
- 4.der Richterrat durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Hauptrichterrat entsprechend.